Für Motorradfahrer in Österreich stehen wichtige Änderungen bei der §57a-Begutachtung bevor. Ab 19. Mai 2027 gelten längere Prüfintervalle, gleichzeitig fällt die bisherige viermonatige Überziehungsfrist grundsätzlich weg. Was bedeutet das für bereits zugelassene Motorräder, wie viel kostet das Pickerl und welche Regeln gelten noch 2026?

Die regelmäßige §57a-Begutachtung, im Alltag einfach „Pickerl“ genannt, gehört für Motorradbesitzer in Österreich dazu. Dabei wird überprüft, ob das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

motorrad pickerl oesterreich 2027Foto: Andrea Piacquadio / Pexels (Symbolbild)

Mit der bereits beschlossenen 42. KFG-Novelle kommt es 2027 zu einer der bedeutendsten Änderungen der Begutachtungsfristen seit Jahren. Motorradfahrer profitieren künftig von längeren Prüfintervallen, müssen den Begutachtungstermin aber genauer einhalten.

Wann muss ein Motorrad in Österreich zum Pickerl?

Bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 19. Mai 2027 gilt für gewöhnliche Motorräder grundsätzlich die sogenannte 3-2-1-Regelung.

Das bedeutet:

  • Erste Begutachtung: drei Jahre nach der Erstzulassung.

  • Zweite Begutachtung: zwei Jahre nach der ersten.

  • Danach: jedes Jahr.

Ein Motorrad, das beispielsweise erstmals im Juni 2023 zugelassen wurde, musste somit grundsätzlich im Juni 2026 zur ersten Begutachtung. Die nächste Untersuchung wäre nach dem bisherigen System im Juni 2028 fällig.

Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweilige Begutachtungsplakette am Fahrzeug.

Wie lange darf man das Motorrad-Pickerl 2026 überziehen?

Nach den bis 18. Mai 2027 geltenden Regeln besteht für gewöhnliche Motorräder ein Toleranzzeitraum von einem Monat vor bis vier Monate nach dem gelochten Begutachtungsmonat.

Ist das Pickerl beispielsweise auf August 2026 gelocht, kann die Untersuchung grundsätzlich bereits im Juli 2026 oder innerhalb der gesetzlichen Nachfrist bis Ende Dezember 2026 durchgeführt werden.

Allerdings gilt diese Regelung nicht uneingeschränkt für Fahrten ins Ausland.

Achtung bei Motorradreisen ins Ausland

Auch wenn die österreichische Nachfrist das Weiterfahren innerhalb Österreichs erlaubt, kann eine abgelaufene Begutachtungsplakette im Ausland Probleme verursachen.

Der ÖAMTC berichtet von Schwierigkeiten bei Auslandsfahrten, unter anderem in Italien, Kroatien, Slowenien und Ungarn. Dabei kann es zu Beanstandungen, Strafen oder weiteren Maßnahmen kommen.

Wer mit dem Motorrad ins Ausland fährt, sollte die §57a-Begutachtung daher möglichst vor dem gelochten Begutachtungsmonat beziehungsweise rechtzeitig vor Reiseantritt erledigen.

Neue Pickerl-Regeln ab 19. Mai 2027: Was ändert sich?

Ab dem 19. Mai 2027 wird die bisherige 3-2-1-Regelung für Motorräder der Fahrzeugklasse L durch ein neues System ersetzt.

Künftig gilt die 4-2-2-2-1-Regelung.

BegutachtungBisherAb 19. Mai 2027
Erste Prüfung Nach 3 Jahren Nach 4 Jahren
Zweite Prüfung Nach weiteren 2 Jahren Nach weiteren 2 Jahren
Dritte Prüfung Nach weiteren 1 Jahr Nach weiteren 2 Jahren
Vierte Prüfung Jährlich Nach weiteren 2 Jahren
Danach Jährlich Jährlich

Damit kann ein Motorrad unter den neuen Regeln bis zu zehn Jahre nach seiner Erstzulassung in verlängerten Intervallen überprüft werden. Danach ist grundsätzlich wieder eine jährliche Begutachtung vorgesehen.

Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Motorräder, sondern grundsätzlich auch für bereits zugelassene Fahrzeuge. Entscheidend sind deren Alter, Zulassungsdaten und bisherige Begutachtungen.

Für historisch genehmigte Fahrzeuge gelten abweichende Intervalle.

Die viermonatige Überziehungsfrist fällt weg

Neben den längeren Intervallen gibt es eine weitere wesentliche Änderung.

Bisher konnten Motorradbesitzer die §57a-Begutachtung grundsätzlich bis zu vier Monate nach dem gelochten Monat durchführen lassen.

Ab 19. Mai 2027 entfällt diese Nachfrist im neuen Regelsystem.

Stattdessen darf die Begutachtung bereits bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat stattfinden. Spätestens bis zum Ende dieses Monats muss die Untersuchung erledigt sein.

Ein Beispiel: Ist ein Motorrad nach den neuen Regeln im September 2028 zur Begutachtung fällig, kann die Prüfung grundsätzlich bereits ab Mai 2028 erfolgen. Eine reguläre Nachfrist bis Jänner 2029 gibt es dann nicht mehr.

Das bedeutet insbesondere für Saisonfahrer eine Umstellung: Wer sein Motorrad nur im Frühjahr und Sommer bewegt, sollte die Fälligkeit rechtzeitig kontrollieren.

Übergangsregelung 2027: Die alte Toleranz gilt teilweise weiter

Der Wechsel erfolgt nicht für sämtliche Fahrzeuge schlagartig.

Für Fahrzeuge, deren bisherige Begutachtungsplakette einen Termin zwischen Jänner und Oktober 2027 aufweist, ist eine gesetzliche Übergangsregelung vorgesehen.

Unter den entsprechenden Voraussetzungen gelten die bisherigen Toleranzfristen von einem Monat vor bis vier Monaten nach dem gelochten Monat weiterhin. Spätestens mit Ende November 2027 endet jedoch diese Übergangsfrist.

Deshalb lässt sich aus dem gelochten Monat allein nicht in jedem Fall sofort ableiten, wann die nächste Begutachtung nach der Umstellung tatsächlich erforderlich ist.

Fahrzeughalter sollten insbesondere bei älteren Motorrädern die individuellen Fristen überprüfen.

Braucht mein Motorrad 2027 eine neue Pickerl-Plakette?

Möglicherweise ja.

Weil die neuen Intervalle auch für bereits zugelassene Motorräder gelten, kann es vorkommen, dass die vorhandene Begutachtungsplakette einen früheren Termin anzeigt, als nach den neuen Bestimmungen tatsächlich erforderlich wäre.

Für solche Fälle sieht die Gesetzesänderung eine Austauschplakette vor.

Sie kann ab 19. Mai 2027 unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei berechtigten Stellen beantragt werden, ohne dass deswegen automatisch eine neue technische Begutachtung notwendig ist.

Voraussetzung ist unter anderem, dass das zuletzt in der zentralen Begutachtungsdatenbank gespeicherte Gutachten nicht negativ war.

Neben dem amtlichen Plakettenpreis von 2,30 Euro dürfen berechtigte Stellen für die Ausstellung einen Kostenersatz von höchstens 10 Euro inklusive Umsatzsteuer verlangen.

Wichtig: Wer nach den neuen Bestimmungen Anspruch auf einen späteren Begutachtungstermin hat, sollte die erforderliche Austauschplakette rechtzeitig besorgen. Eine abgelaufene, nicht korrigierte Plakette kann sonst trotz der verlängerten Intervalle zu Problemen führen.

Was kostet das Motorrad-Pickerl in Österreich?

Für die §57a-Begutachtung gibt es keinen einheitlichen österreichweiten Werkstattpreis. Die Kosten unterscheiden sich je nach Anbieter und Region.

Eine Preisuntersuchung der Arbeiterkammer Oberösterreich vom Juni 2026 bei 65 Betrieben ergab:

KostenpositionErgebnis
Durchschnitt Motorrad-Pickerl 53 Euro
Günstigster erhobener Preis 28 Euro
Höchster erhobener Preis 74,30 Euro
Durchschnittliche Mechanikerstunde 123 Euro

Die genannten Werte gelten für die untersuchten Betriebe in Oberösterreich und sind kein österreichweiter Durchschnitt.

Sollten bei der Überprüfung Mängel festgestellt werden, können zusätzlich Reparaturkosten entstehen. Ein Preisvergleich zwischen Werkstätten lohnt sich deshalb.

Was wird beim Motorrad-Pickerl überprüft?

Die §57a-Begutachtung dient dazu, den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit eines Motorrads zu beurteilen.

Kontrolliert werden unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Reifen, Räder, Fahrwerk, Lenkung, Rahmen sowie gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungs- und Sicherheitseinrichtungen.

Auch der Zustand der Abgasanlage und die Einhaltung der relevanten technischen Vorschriften spielen eine Rolle.

Für die Begutachtung sollten Motorradfahrer den Zulassungsschein beziehungsweise die erforderlichen Fahrzeugunterlagen mitbringen.

Vor dem Termin empfiehlt es sich, zumindest Beleuchtung, Reifenprofil, Reifendruck und offensichtliche technische Mängel zu kontrollieren.

Häufige Fragen zum Motorrad-Pickerl

Gilt die neue Regelung ab 2027 auch für bereits zugelassene Motorräder?

Ja. Die verlängerten Begutachtungsintervalle gelten grundsätzlich auch für ältere, bereits zugelassene Fahrzeuge. Die konkreten Fristen hängen unter anderem vom Fahrzeugalter und den bisherigen Prüfungen ab.

Darf ich mein Pickerl 2026 vier Monate überziehen?

Für gewöhnliche Motorräder gilt 2026 grundsätzlich die gesetzliche Nachfrist von vier Monaten nach dem gelochten Begutachtungsmonat. Bei Fahrten ins Ausland ist besondere Vorsicht geboten.

Gibt es ab 2027 gar keine Toleranzfrist mehr?

Die bisherige reguläre viermonatige Nachfrist entfällt mit der Neuregelung. Für bestimmte Fälligkeiten im Jahr 2027 gelten allerdings gesetzliche Übergangsbestimmungen, längstens bis Ende November 2027.

Muss ein Motorrad künftig nur noch alle zwei Jahre zum Pickerl?

Nicht dauerhaft. Nach der neuen Regelung sind nach der ersten Begutachtung drei weitere Prüfungen im Zweijahresabstand vorgesehen. Anschließend gilt grundsätzlich wieder eine jährliche Begutachtung.

Wie erkenne ich, wann mein Motorrad tatsächlich fällig ist?

Die Fälligkeit hängt von der Erstzulassung, den bereits durchgeführten Begutachtungen und den Übergangsbestimmungen ab. Der ÖAMTC bietet dafür einen eigenen Online-Pickerlrechner an.

Fazit: Längere Prüfintervalle, aber strengere Termine

Die neuen Pickerl-Regeln bringen Motorradfahrern in Österreich ab Mai 2027 eine spürbare Änderung. Einerseits müssen viele Motorräder seltener zur §57a-Begutachtung. Andererseits entfällt grundsätzlich die bisherige Möglichkeit, den Termin um vier Monate zu überschreiten.

Besonders wichtig ist die Übergangsphase für bereits zugelassene Motorräder, denn der tatsächliche nächste Prüfungstermin kann von der aktuell gelochten Plakette abweichen.

Wer rechtzeitig kontrolliert, wann sein Motorrad wieder zum Pickerl muss, vermeidet unnötige Werkstattbesuche und mögliche Probleme bei Verkehrskontrollen.

Weiterführende Informationen und Quellen:

Stand: Oktober 2026. Die Informationen beziehen sich auf gewöhnliche Motorräder der Klasse L. Für historische Fahrzeuge und bestimmte Sonderfälle können abweichende Bestimmungen gelten.

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